6. April 2020

2020 gibt es wie­der zahl­rei­che Geset­zes­än­de­rungen

Viele Geset­zes­än­de­rungen sind auch 2020 wie­der wich­tig für Un­ter­neh­mer – von der Aus­bil­dungs­teil­zeit über E-Au­tos bis zum zen­tra­len Trans­pa­renz­re­gister. Fir­men­chefs soll­ten mit An­walt und Steu­er­be­ra­ter klä­ren, auf wel­che Neu­erungen sie re­agie­ren müssen.

Text: Midia Nuri

uch dieses Jahr müssen sich Unter­nehmer und Verbrau­cher wieder auf zahl­reiche Neue­rungen im Bereich Steuern und Recht einstellen. Manche Geset­zes­än­de­rungen für 2020 sind bereits zum 1. Januar in Kraft getreten, andere folgen in den nächsten Monaten. Einige Rege­lungen sind befristet. Und gleich eine ganze Reihe von Neue­rungen betrifft Unter­nehmer sehr grund­le­gend. Neben dem höheren Mindest­lohn sowie Verän­de­rungen bei der Einwan­de­rung von Fach­kräften kommen beispiels­weise zusätz­liche Melde­pflichten, die es in sich haben. Und in einigen Berufen gilt gleich zu Jahres­be­ginn wieder die Meis­ter­pflicht. Die Geset­zes­än­de­rungen für 2020 bieten reich­lich Stoff für Gespräche mit Anwalt und Steuer­berater.

2020 bringt Geset­zes­än­de­rungen rund um die E-Mo­bi­­lität

Das Jahres­steu­er­ge­setz (JStG) enthält einige Geset­zes­än­de­rungen zum Thema Mobi­lität. Käufer von E-Fahr­zeugen können neben der normalen Abschrei­bung eine Sonder­ab­schrei­bung von 50 Prozent für Elek­tro­lie­fer­fahr­zeuge nutzen. Voraus­set­zung ist der Erwerb eines neuen – bislang unge­nutzten – Elek­tro­lie­fer­fahr­zeugs mit Erst­zu­las­sung 2020. Die steu­er­liche Vergüns­ti­gung soll bis 2030 gelten. Bei der Gewer­be­steuer wird ab 2020 nur noch die Hälfte der antei­ligen Leasing­raten für Elektro- oder Hybrid­fahr­zeuge dem Gewer­be­er­trag hinzu­ge­rechnet. Die Kauf­prämie für rein elek­trisch ange­trie­bene Fahr­zeuge steigt – abhängig vom Listen­preis – auf bis zu 6.000 Euro. Bei Hybrid­fahr­zeugen sind es 4.500 Euro. Diese Rege­lung gilt bis Ende 2025. Zuständig für die Bewil­li­gung ist das Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA). Bei E-Firmen­wagen soll auch die Bemes­sungs­grund­lage zur Ermitt­lung des geld­werten Vorteils bis 2030 redu­ziert bleiben. Der Nutzer muss – abhängig von Antriebsart und Kauf­preis – nur 0,25 bezie­hungs­weise 0,5 statt 1 Prozent des Brut­to­lis­ten­preises pro Monat versteuern.

Auch sonst ändert sich 2020 man­ches bei der Mo­bilität

Geset­zes­än­de­rungen gibt es 2020 auch in anderen Berei­chen der Mobi­lität. Für Dienst­fahr­räder verlän­gert der Gesetz­geber die Steu­er­be­freiung bis 2030. Für Jobti­ckets ist eine Pauschal­be­steue­rung geplant. Arbeit­geber dürfen die Aufwen­dungen des Mitar­bei­ters für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr sowie die Steuer dafür mit pauschal 25 Prozent über­nehmen – selbst wenn der Chef die Aufwen­dungen nicht zusätz­lich zum Lohn über­nimmt. Für Dienst­reisen steigen 2020 die Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen. Die Pauschalen erhöhen sich für 24-stün­dige Abwe­sen­heiten auf dann 28 Euro – von bisher 24 Euro. Für An- und Abrei­setag sowie Abwe­sen­heits­tage über acht Stunden steigt die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro. Den Betriebs­aus­ga­ben­abzug für Geld­bußen, Ordnungs- und Verwar­nungs­gelder von Gerichten oder Behörden anderer EU-Mitglied­staaten schließt eine Geset­zes­än­de­rung nun aus. Das gilt rück­wir­kend für alle ab 31. Dezember 2018 fest­ge­setzten Beträge.

Steuer­be­frei­ung für Wei­ter­bil­dungen und Ge­sund­heits­för­derung

Weitere Geset­zes­än­de­rungen bringt das Jahres­steu­er­ge­setz bei Weiter­bil­dungs­leis­tungen. Es stellt Ausgaben lohn­steu­er­frei, die der Arbeit­geber für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III aufwendet. Voraus­set­zung: Diese fördern die Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers und gehen über eine reine Anpas­sungs­fort­bil­dung hinaus. Mehr finan­zi­ellen Spiel­raum gewähren die Geset­zes­än­de­rungen 2020 der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung steigt 2020 in den alten Bundes­län­dern von 80.400 Euro auf 82.800 Euro, in den neuen Bundes­län­dern von 73.800 Euro auf 77.400 Euro im Jahr. Das wirkt sich auf die betrieb­liche Alters­vor­sorge (baV) aus. Arbeit­nehmer können bis zur aktu­ellen Beitrags­be­mes­sungs­grenze 4 Prozent ohne Abzug von Sozi­al­ab­gaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direkt­ver­si­che­rung, eine Pensi­ons­kasse oder einen Pensi­ons­fonds inves­tieren. Der maxi­male sozi­al­ab­ga­ben­freie Anteil der bAV steigt damit 2020 von 268 auf 276 Euro monat­lich. Der steu­er­freie Anteil erhöht sich von 536 auf 552 Euro.

Ent­schei­dun­gen über Teil­zeit künf­tig nicht mehr nur schrift­lich

Stellen Mitar­beiter einen Antrag gemäß Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, ist dafür künftig kein unter­zeich­netes Schrift­stück mehr nötig. Sie können dem Arbeit­geber die entspre­chende Mittei­lung etwa zur neuen Vertei­lung der Arbeits­stunden auch als Nach­richt per E-Mail zukommen lassen. Ein unter­zeich­netes Schrift­stück – also die soge­nannte Schrift­form – ist nicht mehr erfor­der­lich.

Än­de­run­gen bei den So­zial­ver­siche­rungs­beiträgen

Der Beitrag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sinkt per Geset­zes­än­de­rung ab Januar befristet bis Ende 2022 um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Arbeit­geber und Arbeit­nehmer zahlen davon je 1,2 Prozent. Der durch­schnitt­liche Zusatz­bei­trag der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen – zusätz­lich zum allge­meinen Beitrags­satz von 14,6 Prozent – steigt 2020 auch: von 0,9 auf 1,1 Prozent. Auch die Kosten für den Zusatz­bei­trag teilen sich Arbeit­geber und Arbeit­nehmer seit 2019 wieder.

Weitere Geset­zes­än­de­rungen rund um die Mit­ar­beiter

Laut Jahres­steu­er­ge­setz bekommen ab 2020 auch Arbeit­nehmer eine Steuer­identifikationsnummer, die in Deutsch­land nur einer beschränkten Einkom­mens­steu­er­pflicht unter­liegen, etwa Saison­kräfte. Arbeit­nehmer können sie beim Betriebs­stät­ten­fi­nanzamt des Unter­neh­mens selbst bean­tragen oder ihren Arbeit­geber bevoll­mäch­tigen, den Antrag zu stellen. Geset­zes­än­de­rungen betreffen auch den Wechsel der Steu­er­klassen. Laut Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III können Eheleute künftig unbe­schränkt oft im Jahr eine Ände­rung der Steu­er­klasse bean­tragen. Dies bietet verhei­ra­teten Steu­er­zah­lern mehr Flexi­bi­lität, falls sich die Voraus­set­zungen zur Wahl der güns­tigsten Steu­er­klasse im Laufe eines Jahres ändern. Dies ist beispiels­weise der Fall, wenn ein Partner stirbt oder seinen Job verliert.

Geset­zes­än­de­rungen auch bei Flücht­lingen

Per Geset­zes­än­de­rung haben gedul­dete Flücht­linge, die eine Ausbil­dung absol­vieren, seit 2016 durch das Inte­gra­ti­ons­ge­setz mehr Sicher­heit: Sie können während der Ausbil­dung nicht abge­schoben werden. Nur bei Ausbil­dungen in Berufen wie Alten­pfle­ge­helfer oder Sozi­al­as­sis­tent griff diese Ausbil­dungs­dul­dung bislang nicht. Diese Ausnahme fällt nun weg. Die Ausbil­dungs­dul­dung gilt künftig auch für aner­kannte Helfer- und Assis­tenz­aus­bil­dungen, wenn es sich um einen Engpass­beruf handelt. Voraus­set­zung für einen Antrag auf Ausbil­dungs­dul­dung und damit Beschäf­ti­gungs­er­laubnis: der Besitz einer Duldung nach § 60a Aufent­halts­ge­setz seit mindes­tens drei Monaten. Wird die Ausbil­dung während eines laufenden Asyl­ver­fah­rens begonnen und der Asyl­an­trag abge­lehnt, ist der Antrag ohne Warte­zeit möglich. Erleich­te­rungen gibt es auch bei der Beschäf­ti­gungs­dul­dung. Für mehr Planungs­si­cher­heit gilt sie nun 30 Monate. Voraus­set­zung ist unter anderem, dass der Geflüch­tete vor dem 1. August 2018 nach Deutsch­land einge­reist ist. Dass er seit mindes­tens zwölf Monaten in Deutsch­land geduldet ist. Und dass seit mindes­tens 18 Monaten ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis besteht.

Geset­zes­än­de­rung er­leich­tert 2020 den Fach­kräf­te­zuzug

Fach­kräfte aus Dritt­staaten ohne Hoch­schul­ab­schluss dürfen bislang nur in Deutsch­land arbeiten, wenn sie in einem soge­nannten Engpass­beruf tätig sind. Etwa in der Alten­pflege. Ab März 2020 dürfen alle Fach­kräfte arbeiten – egal, welchen Beruf sie ausüben. Voraus­set­zung ist, dass sie eine Jobzu­sage, einen dafür aner­kannten Berufs­ab­schluss sowie Sprach­kennt­nisse haben. Außerdem dürfen nicht mehr nur Akade­miker ohne Jobzu­sage nach Deutsch­land einreisen und ein sechs­mo­na­tiges Visum für die Arbeits­platz­suche bean­tragen. Dies gilt jetzt auch für Fach­kräfte mit abge­schlos­sener Berufs­aus­bil­dung. Voraus­ge­setzt sind ein aner­kannter Berufs­ab­schluss und ein gesi­cherter Lebens­un­ter­halt von mindes­tens 720 Euro pro Person.

Ab 2020 ist Aus­bil­dung auch öf­ter in Teil­zeit möglich

Ihre Ausbil­dung in Teil­zeit absol­vieren dürfen nun auch Auszu­bil­dende, die allein­er­zie­hend sind oder Ange­hö­rige pflegen. Auch Geflüch­teten, lern­be­ein­träch­tigten Menschen sowie Menschen mit Behin­de­rungen steht dieser Weg offen. Voraus­set­zung: Der Ausbil­dungs­be­trieb stimmt zu.

Geset­zes­än­de­rungen zu Sach­be­zügen und Gesund­heits­leis­tungen

Zu den Sach­be­zügen ist nun neu: Spen­dieren Unter­nehmer einem Mitar­beiter zusätz­lich zum vertrag­lich geschul­deten Arbeits­lohn eine frei­wil­lige Sonder­zah­lung, können sie ab 2020 auf ein Prepaid-Kredit­kar­ten­mo­dell zurück­greifen. Bei bestimmten Akzep­tanz­part­nern kann der Arbeit­nehmer damit Waren oder Dienst­leis­tungen beziehen (Sach­bezug) und ist von Steu­er­ab­zügen verschont. Ange­hoben hat die Bundes­re­gie­rung zudem den Frei­be­trag für betrieb­liche Gesund­heits­för­de­rung. Bieten Unter­nehmer beson­dere Gesund­heits­leis­tungen oder bezu­schussen diese, liegt der lohn­steu­er­liche Frei­be­trag bei 600 Euro pro Arbeit­nehmer und Jahr. Bislang lag der Frei­be­trag bei 500 Euro.

Auch Min­dest­lohn und Ta­rif­löhne steigen 2020 wieder

Bei den Geset­zes­än­de­rungen für 2020 geht es natür­lich auch um den Mindest­lohn. Er steigt von bislang 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Die Ände­rungen betreffen neben allen voll- oder teil­zeit­be­schäf­tigten Mitar­bei­tern auch Aushilfen oder Werks­stu­denten. Neben dem allge­meinen Mindest­lohn steigen zudem die Tarif­löhne für zahl­reiche Bran­chen: beispiels­weise in der Pfle­ge­branche, dem Dach­de­cker­hand­werk, dem Elek­tro­hand­werk oder der Gebäu­de­rei­ni­gung. Unter­nehmer sollten beachten, dass even­tuell statt des Mindest­lohns ein höherer Tarif­lohn maßgeb­lich ist. Außerdem sollten sie unbe­dingt prüfen, ob für ihr Unter­nehmen – falls nicht ohnehin tarif­ge­bunden – eine Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung greift.

Geset­zes­än­de­rungen zu Azubi­ge­halt und Kurz­frist-Aus­hilfen

Auch Auszu­bil­dende erhalten ab 1. Januar laut Gesetz zur Moder­ni­sie­rung und Stär­kung der beruf­li­chen Bildung eine Mindest­ver­gü­tung. Im ersten Ausbil­dungs­jahr müssen Arbeit­geber ihnen wenigs­tens 515 Euro pro Monat zahlen. Ab 2021 steigt der Azubi-Mindest­lohn auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und von 2023 auf 620 Euro. Die Mindest­ver­gü­tung steigt im zweiten Ausbil­dungs­jahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Aller­dings gelten Ausnahmen, wenn Arbeit­geber und Gewerk­schaften für einzelne Bran­chen andere Verein­ba­rungen getroffen haben. Neues gibt es auch zur Pauschal­be­steue­rung von Kurz­frist-Aushilfen. Bislang durften Arbeit­geber bei kurz­fristig Beschäf­tigten – etwa Aushilfs­kräften in der Land­wirt­schaft – eine pauschale Lohn­steuer von 25 Prozent ansetzen, wenn der durch­schnitt­liche Arbeits­lohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht über­stieg. Dieser Grenz­be­trag erhöht sich nun auf 120 Euro.

Melde­pflicht für Mo­del­le zur Steu­er­ge­stal­tung ändert sich

Beachten sollten Unter­nehmer 2020 auch die Geset­zes­än­de­rung rund um die EU-Richt­linie DAC6, die ab Januar in natio­nales Recht umge­setzt wird. Das Gesetz legt Unter­neh­mern und ihren Steu­er­be­ra­tern eine umfas­sende Melde­pflicht zu Steu­er­ge­stal­tungs­mo­dellen auf. Dies betrifft alle vom EU-Amts­hil­fe­ge­setz umfassten Steu­er­arten – also nahezu alle von den EU-Mitglied­staaten erho­benen Steuern. Umsatz­steuer, Zölle und bestimmte Verbrauch­steuern sind zwar ausge­nommen. Auch muss die Steu­er­ge­stal­tung grenz­über­schrei­tend sein. Dennoch sollten Unter­nehmer ihren Steuer­berater auf das Thema anspre­chen. Eine Pflicht zur Anzeige von rein inner­staat­li­chen Steu­er­ge­stal­tungen ist im Regie­rungs­ent­wurf nicht enthalten. Diese könnte aller­dings in einer späteren Geset­zes­än­de­rung folgen. Auch dies sollten Firmen­chefs im Auge behalten.

Verschärf­te Mel­de­pflich­ten auch beim Transpa­renz­register

Eine Geset­zes­än­de­rung verpflichtet Kapital- und Perso­nen­ge­sell­schaften, nicht nur die wirt­schaft­lich Berech­tigten sowie Art und Umfang des wirt­schaft­li­chen Inter­esses zu benennen. Ab 2020 ist beispiels­weise auch die Staats­an­ge­hö­rig­keit offen­zu­legen. Passiert das nicht, drohen Bußgelder. Das sieht das Gesetz zur Umset­zung der Ände­rungs­richt­linie zur Vierten EU-Geld­wä­sche­richt­linie zu den Melde­pflichten im Trans­pa­renz­re­gister vor. Zudem hat ab 2020 nicht mehr nur ein kleiner Kreis inter­es­sierter Dritter Einsicht in das Register. Das Trans­pa­renz­re­gister ist ab Jahres­be­ginn öffent­lich einsehbar.

Geset­zes­än­de­rung zur elek­tro­ni­schen Kas­se ernst nehmen

Ernst nehmen sollten Unter­nehmer die Geset­zes­än­de­rungen für elek­tro­ni­sche Kassen. Danach müssen soge­nannte digi­tale Aufzeich­nungs­sys­teme ab 2020 über eine zerti­fi­zierte tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) verfügen. Unter­nehmer aller Bran­chen sind verpflichtet, ihre Kassen entspre­chend auszu­rüsten. Zwar gilt bis Ende September 2020 eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung. Dennoch sollten Firmen­chefs das mit ihrem Steuer­berater bespre­chen – schon mit Blick auf das bereits bestehende Risiko einer unan­ge­kün­digten Kassen­nach­schau. Unter­nehmer, die eine tech­nisch nach­rüst­bare Regis­trier­kasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nach­zu­rüsten. Nicht nach­rüst­bare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt sein. Zudem gilt: Unter­nehmen müssen binnen eines Monats dem Finanzamt melden, dass sie eine elek­tro­ni­sche Kasse ange­schafft oder außer Betrieb genommen haben. Bis 31. Dezember 2019 gekaufte Kassen sind bis Ende Januar nach­zu­melden. Offene Laden­kassen ohne tech­ni­sche Unter­stüt­zung dürfen Unter­nehmer weiter benutzen. Einen Beleg müssen Kunden künftig immer erhalten – in Papier­form oder elek­tro­nisch.

Klein­un­ter­nehmer dürfen jetzt bis 22.000 Euro umsetzen

Bereits seit Jahren disku­tiert und ein Teil der Geset­zes­än­de­rungen 2020: Die Klein­un­ter­neh­mer­grenze steigt laut „Drittem Gesetz zur Entlas­tung insbe­son­dere der mittel­stän­di­schen Wirt­schaft von Büro­kratie“ von 17.500 auf 22.000 Euro Umsatz.

Steuer­li­che For­schungs­för­de­rung ist be­schlossen

Nach langer Diskus­sion tritt zum 1. Januar 2020 auch das „Gesetz zur steu­er­li­chen Förde­rung von Forschung und Entwick­lung“ in Kraft. Es zielt insbe­son­dere darauf ab, die Forschung und Entwick­lung in kleinen Unter­nehmen zu stärken. Die Förde­rung ist auf 500.000 Euro pro Unter­nehmen und Wirt­schafts­jahr begrenzt. Sie soll als staat­liche Zulage zu den Perso­nal­kosten die Liqui­dität forschender Betriebe verbes­sern. Ist die Forschungs­zu­lage höher als die fest­ge­setzte Steuer, wird der Betrag als Steu­er­erstat­tung ausge­zahlt. So profi­tieren auch Unter­nehmen von der Zulage, die sich in einer Verlust­phase befinden und deshalb keine oder wenig Steuern zahlen.

Auf­be­wah­rungs­frist für Com­puter wird verkürzt

Nach einem IT-System­wechsel müssen Unter­nehmer ihre Altcom­puter mit steu­er­lich rele­vanten Unter­neh­mens­daten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre aufbe­wahren. Ist diese Frist abge­laufen, sind sie ledig­lich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Daten­träger zu spei­chern und aufzu­be­wahren. Eine Einschrän­kung greift, sobald eine Betriebs­prü­fung beginnt. In diesem Fall dürfen Unter­nehmer die Rechner samt Soft­ware bis zum Abschluss der Prüfung nicht entsorgen – selbst dann nicht, wenn die Fünf­jah­res­frist zwischen­zeit­lich abläuft. Geset­zes­än­de­rungen ermög­li­chen Unter­neh­mern aus dem Hotel­ge­werbe, einen digi­talen Melde­schein zu nutzen statt einen auf Papier. Zur Iden­ti­fi­ka­tion der Gäste dürfen melde­pflich­tige Unter­nehmen nun auf die Verfahren der „starken Kunden­au­then­ti­fi­zie­rung“ zurück­greifen, die seit 2019 durch die EU-Zahlungs­dienste­richt­linie vorge­schrieben sind, oder Funk­tionen des elek­tro­ni­schen Perso­nal­aus­weises nutzen.

Meister­pflicht im Hand­werk wird 2020 wieder aus­gedehnt

Die Meis­ter­pflicht gilt qua Geset­zes­än­de­rung ab 2020 wieder in folgenden Gewerken:

• Fliesen-, Platten- und Mosa­i­k­leger
• Beton­stein- und Terrazzo­her­steller
• Estrich­leger
• Behälter- und Appa­ra­te­bauer
• Parkett­leger
• Roll­laden- und Sonnen­schutz­tech­niker
• Drechsler und Holz­spiel­zeug­ma­cher
• Bött­cher
• Glas­ver­edler
• Schilder- und Licht­re­kla­me­her­steller
• Raum­aus­statter
• Orgel- und Harmo­ni­um­bauer

Und die Bun­des­haupt­stadt hat 2020 einen Fei­ertag mehr

2019 hat das Land Berlin per Geset­zes­än­de­rung den Welt­frau­entag am 8. März zum jähr­li­chen Feiertag gemacht. 2020 können sich die Berliner – zumin­dest einmal – über einen weiteren Feiertag freuen. Anlass ist ein Jahrestag: Am 8. Mai 2020 jährt sich zum 75. Mal die Befreiung vom Natio­nal­so­zia­lismus und das Ende des Zweiten Welt­kriegs.

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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg