9. Mai 2018

Das Wich­tigste rund um das Thema Mini­jobs

In vielen Firmen und privaten Haus­halten sind Mini­jobber beschäf­tigt. Eine Tätig­keit inner­halb eines Mini­jobs ist für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber recht unkom­pli­ziert darzu­stellen.

Aktuell sind etwa 32 Millionen Menschen in Deutsch­land sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt. 7,5 Millionen Menschen sind gering­fügig entlohnt Beschäf­tigte. Davon sind etwa 2,7 Millionen Menschen im Nebenjob und 4,8 Millionen Menschen ausschließ­lich gering­fügig entlohnt Beschäf­tigte. Dieser Artikel gibt einen Über­blick über die wich­tigsten Fragen zu Mini­jobs.

Defi­ni­tion des Mini­jobs

Ein Minijob wird als eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung defi­niert. Dabei bedeutet „gering­fügig“, dass bestimmte Grenzen einzu­halten sind. Zum einen kann ein Minijob auf eine Verdienst­grenze von derzeit 450 Euro begrenzt sein. Zum anderen sind kurz­fris­tige Mini­jobs auf bestimmte Zeit­grenzen fest­ge­legt. In diesem Fall darf der Mini­jobber im Laufe eines Kalen­der­jahres nicht mehr als drei Monate oder insge­samt 70 Arbeits­tage arbeiten. Ein Mini­jobber kann dabei mehrere 450-Euro-Mini­jobs neben­ein­ander ausführen, wenn er insge­samt nicht mehr als 450 Euro monat­lich verdient. Voraus­set­zung ist, dass der Mini­jobber keiner versi­che­rungs­pflich­tigen Haupt­be­schäf­ti­gung nach­geht. Andern­falls darf er nur einen 450-Euro-Minijob ausüben.

Folgen bei Über­schreiten der Grenzen

Verdient ein Arbeit­nehmer regel­mäßig mehr als 450 Euro pro Monat und arbeitet länger als drei Monate bezie­hungs­weise 70 Arbeits­tage (ab 2019 50 Arbeits­tage), gilt er nicht mehr als Mini­jobber, sondern ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt.Dies hat zur Folge, dass Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie an die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zu zahlen sind.

Verdient ein Arbeit­nehmer regel­mäßig 450,01 bis 850 Euro monat­lich, befindet er sich in der soge­nannten Gleit­zone. Die Beschäf­ti­gung wird in dieser Gleit­zone als Midijob bezeichnet. Ein Midi­jobber muss nicht die vollen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge zahlen, ist aber dennoch umfas­send in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung abge­si­chert. Sein Beitrags­an­teil richtet sich inner­halb der Gleit­zone nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermit­telt wird.

Rechte des Mini­job­bers

Arbeits­recht­lich sind Mini­jobber den Voll­zeit­be­schäf­tigten gleich­ge­stellt. Sie haben einen Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall oder Urlaub. Zudem sind Sie im Fall eines Arbeits­un­falls oder Wege­un­falls über die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung abge­si­chert. Für Mini­jobber gilt selbst­ver­ständ­lich auch der Mindest­lohn von derzeit mindes­tens 8,84 Euro brutto pro Stunde.

Beschäf­ti­gung im gewerb­li­chen Bereich oder Privat­haus­halt

Ein Mini­jobber kann im gewerb­li­chen Bereich oder im Privat­haus­halt beschäf­tigt sein. In beiden Fällen tragen die Arbeit­geber den Groß­teil der Abgaben für 450-Euro-Mini­jobs. Hierzu zählen die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Renten­ver­si­che­rung, zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sowie Umlagen und Steuern. Mini­jobber zahlen meist nur Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge, die der Arbeit­geber zusammen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt.

Die Unter­schei­dung zwischen der Beschäf­ti­gung im gewerb­li­chen Bereich und im Privat­haus­halt ist wegen der unter­schied­lich hohen Abgaben dennoch wichtig.

Beschäf­ti­gung im gewerb­li­chen Bereich

Alle Mini­jobber unter­liegen seit dem 1. Januar 2013 der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Da der Arbeit­geber für eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung bereits den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung in Höhe von 15 % des Entgelts zahlt, müssen Mini­jobber nur die Diffe­renz zum allge­meinen Beitrags­satz von 18,7 % selbst tragen, also 3,7 %. Zur Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen gewerb­liche Arbeit­geber einen Pauschal­bei­trag von 13 %. Beiträge zur Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung fallen nicht an. In der Unfall­ver­si­che­rung betragen die Beiträge etwa 1,3 %.

Arbeit­geber können zudem die Art der Besteue­rung von 450-Euro-Mini­jobs bestimmen. Zum einen kann der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Der Arbeits­lohn wird bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Mini­job­bers nicht berück­sich­tigt. Dieser kann daher keine Aufwen­dungen als Werbungs­kosten abziehen, die bei dem pauschal­ver­steu­erten Minijob anfallen.

Alter­nativ kann der Arbeit­geber den Arbeits­lohn indi­vi­duell nach der Lohn­steu­er­klasse des Mini­job­bers versteuern. Kommt die Pausch­steuer nicht in Betracht, weil keine Pauschal­bei­träge zur Renten­ver­si­che­rung zu entrichten sind (abso­luter Sonder­fall), kann der Arbeit­geber die Steuer mit 20 % pauschal versteuern. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer kommen hinzu.

Kurz­fris­tige Mini­jobs können auf zwei Arten besteuert werden: indi­vi­duell nach der Steu­er­klasse des Mini­job­bers oder mit einer pauschalen Lohn­steuer in Höhe von 25 %. Bei den Aufwen­dungen handelt es sich um Betriebs­aus­gaben des Arbeit­ge­bers.

Beschäf­ti­gung im Privat­haus­halt

Private Arbeit­geber können die Mini­jobber mit dem Haus­halts­scheck zur Sozi­al­ver­si­che­rung melden.

450-Euro-Mini­jobber sind seit dem 1. Januar 2013 renten­ver­si­che­rungs­pflichtig und zahlen neben dem Arbeit­ge­ber­bei­trag einen Eigen­an­teil. Diese Mini­jobber können sich jeder­zeit von dieser Versi­che­rungs­pflicht und der Zahlung des Eigen­an­teils befreien lassen. Für Arbeit­geber beträgt der Anteil zur Renten­ver­si­che­rung 5 %. Versi­che­rungs­pflich­tige Mini­jobber leisten einen Eigen­an­teil von 13,7 %. Für kurz­fris­tige Mini­jobs fallen keine Beiträge zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung an.

Bei 450-Euro-Mini­jobs zahlen Arbeit­geber im Privat­haus­halt einen Pauschal­bei­trag von 5 % zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Zur Arbeits­losen- und Pfle­ge­ver­si­che­rung fallen auch hier keine Beiträge an. Kurz­fris­tige Mini­jobs sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung versi­che­rungs- und beitrags­frei. Der Beitrag zur Unfall­ver­si­che­rung beträgt für alle Mini­jobs im Privat­haus­halt einheit­lich 1,6 % des Arbeits­ent­gelts.

Auch im Privat­haus­halt kann der 450-Euro-Minijob pauschal mit zwei Prozent oder indi­vi­duell nach der Lohn­steu­er­klasse des Mini­job­bers versteuert werden. Kurz­fris­tige Mini­jobs werden indi­vi­duell nach der Steu­er­klasse des Mini­job­bers oder unter bestimmten Voraus­set­zungen pauschal in Höhe von 25 % versteuert. Für den Arbeit­geber ermä­ßigt sich die Einkom­men­steuer um 20 % der Aufwen­dungen, maximal 510 Euro im Jahr.

Fazit

Mini­jobs sind eine gute Möglich­keit für einen Neben­ver­dienst. Insbe­son­dere bieten sie auch einen hohen Schutz des Arbeit­ge­bers und des Mini­job­bers.

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